Das beleuchtete Brandenburger Tor in Berlin in der blauen Dämmerung.

Einigungsvertrag: Was Berlin am 31. August 1990 festlegte

Am 31. August 1990 unterzeichneten die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik in Berlin den Einigungsvertrag. Er legte fest, wie der Beitritt der DDR vollzogen werden sollte und welche Regeln anschließend für Länder, Behörden, Gerichte, Eigentum, Kultur und zahlreiche weitere Lebensbereiche galten. Nach der Zustimmung der Parlamente wurde die staatliche Einheit am 3. Oktober 1990 wirksam.

Von der Redaktion Kommunikation Bremen – Stand: 31. August 2026

Auf einen Blick

  • Der Einigungsvertrag regelte die innerstaatliche und rechtliche Umsetzung der deutschen Einheit.
  • Fünf ostdeutsche Länder entstanden beziehungsweise wurden wiedererrichtet.
  • Bundesrecht trat grundsätzlich in Kraft, allerdings mit zahlreichen Übergangs- und Sonderregelungen.
  • Der Zwei-plus-Vier-Vertrag behandelte dagegen die außenpolitischen Voraussetzungen der Einheit.

Berlin am 31. August 1990: Ein Vertrag für den Übergang

Weniger als ein Jahr nach dem Fall der Berliner Mauer musste aus einer politischen Entscheidung eine rechtlich funktionsfähige staatliche Ordnung werden. Die Unterzeichnung in Berlin war deshalb kein bloßer Festakt. Der Vertrag beantwortete die praktische Frage, wie zwei Staaten mit unterschiedlichen Rechtsordnungen, Verwaltungen und Institutionen zusammengeführt werden konnten.

Sein vollständiger Titel lautete „Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands“. Die amtliche Fassung wird vom Bundesministerium der Justiz und vom Bundesamt für Justiz bereitgestellt. Sie umfasst den eigentlichen Vertrag sowie umfangreiche Anlagen und Protokollnotizen.

Diese Anhänge waren entscheidend. Eine allgemeine Aussage wie „Bundesrecht gilt nun überall“ hätte für Schulen, Kommunen, Gerichte, Betriebe oder soziale Einrichtungen nicht ausgereicht. Es musste für zahlreiche einzelne Vorschriften bestimmt werden, ob sie sofort, verändert, erst später oder vorübergehend überhaupt nicht im Beitrittsgebiet gelten sollten.

Was der Einigungsvertrag rechtlich bewirkte

Die DDR trat nicht als zweiter Staat in einen neu gegründeten Bundesstaat ein. Der Vertrag setzte den bereits von der Volkskammer beschlossenen Beitritt zum Geltungsbereich des Grundgesetzes um. Mit dem Wirksamwerden des Beitritts endete die staatliche Existenz der DDR.

Zugleich wurde das Gebiet politisch neu gegliedert. Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen wurden Länder der Bundesrepublik. Der Ostteil und der Westteil Berlins wurden in einem Land Berlin zusammengeführt. Damit entstand jene föderale Grundstruktur, die Ostdeutschland bis heute prägt.

Der Vertrag regelte außerdem den räumlichen Geltungsbereich des Grundgesetzes und die Überleitung des Rechts. Bundesrecht trat im Beitrittsgebiet grundsätzlich in Kraft, doch die Anlage I enthielt zahlreiche Maßgaben, Ausnahmen und Fristen. Bestehendes DDR-Recht konnte in bestimmten Bereichen zunächst fortgelten, sofern es mit dem Grundgesetz und unmittelbar geltendem Recht vereinbar war oder ausdrücklich erhalten blieb.

Fünf Rechtsbereiche, die Staat und Alltag veränderten

Länder, Kommunen und Verwaltung

Die Wiedererrichtung der Länder veränderte die politische Organisation grundlegend. Zuständigkeiten mussten von DDR-Ministerien auf neue Landesbehörden, Kommunen oder Bundesstellen verteilt werden. Behörden wurden aufgelöst, umgebildet oder in neue Trägerschaften überführt.

Für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes bedeutete dies, dass Arbeitsverhältnisse, Qualifikationen und Einsatzmöglichkeiten überprüft und neu geregelt wurden. Der institutionelle Umbau betraf damit nicht nur abstrakte Verwaltungspläne, sondern die berufliche Zukunft vieler Menschen.

Überleitung von Bundesrecht

Die Rechtsangleichung reichte vom Verwaltungs- und Prozessrecht bis zu Sozialordnung, Wirtschaftsrecht und öffentlichem Dienst. Sie musste schnell erfolgen, durfte aber laufende Verfahren und bestehende Rechtsverhältnisse nicht ungeregelt lassen.

Deshalb arbeitete der Vertrag mit Übergangsfristen und besonderen Maßgaben. Diese Konstruktion sollte verhindern, dass am 3. Oktober ein rechtliches Vakuum entstand. Gleichzeitig führte die Vielzahl der Sonderregeln dazu, dass die tatsächliche Angleichung in manchen Bereichen deutlich länger dauerte als der formale Staatsbeitritt.

Eigentum und öffentliches Vermögen

Besonders konfliktträchtig waren Eigentumsfragen. In der DDR waren Grundstücke, Betriebe und andere Vermögenswerte unter sehr unterschiedlichen Umständen enteignet, verstaatlicht oder in Volkseigentum überführt worden. Der Einigungsvertrag musste deshalb festlegen, wie öffentliches Vermögen auf Bund, Länder, Kommunen und andere Träger verteilt werden konnte.

Einigungsvertrag: Was Berlin am 31. August 1990 festlegte

Private Ansprüche ließen sich nicht mit einer einzigen Vertragsklausel abschließend lösen. Rückübertragung, Entschädigung, Investitionsinteressen und der Schutz bestehender Nutzungsverhältnisse mussten durch weitere Gesetze und Verfahren konkretisiert werden. Viele Auseinandersetzungen beschäftigten Verwaltungen und Gerichte noch Jahre nach der Einheit.

Institutionen, Arbeit und soziale Sicherung

Mit dem Ende der DDR mussten öffentliche Einrichtungen, Versicherungs- und Versorgungssysteme sowie zahlreiche Beschäftigungsverhältnisse in eine neue Rechtsordnung eingeordnet werden. Für Renten, Anerkennungszeiten, öffentliche Arbeitgeber und soziale Leistungen entstanden komplexe Übergänge.

Die Einheit war deshalb zwar an einem bestimmten Tag vollzogen, ihre sozialen und beruflichen Folgen entwickelten sich jedoch über längere Zeit. Manche Unterschiede zwischen Ost und West, etwa bei Erwerbsbiografien oder Vermögensverhältnissen, lassen sich ohne diese Übergangsentscheidungen kaum verstehen.

Kultur, Wissenschaft und Bildung

Der Vertrag behandelte Kultur nicht als nebensächlichen Zusatz. Er erkannte an, dass Kunst und Kultur in beiden deutschen Staaten unterschiedliche Entwicklungen genommen hatten, und formulierte den Auftrag, die kulturelle Substanz im Beitrittsgebiet zu bewahren.

Das war für Museen, Theater, Orchester, Archive, Hochschulen und wissenschaftliche Einrichtungen von unmittelbarer Bedeutung. Dennoch folgten Umstrukturierungen, Trägerwechsel und Finanzierungsentscheidungen. Welche Einrichtungen erhalten, zusammengelegt oder geschlossen wurden, entschied sich vielfach erst auf Landes- und Kommunalebene.

Einigungsvertrag und Zwei-plus-Vier-Vertrag hatten andere Aufgaben

Beide Verträge gehören zur Geschichte der deutschen Einheit, sind aber nicht austauschbar. Der Einigungsvertrag wurde zwischen der Bundesrepublik und der DDR geschlossen. Er regelte vor allem die innerstaatliche Ordnung des Beitritts und die rechtlichen Folgen für Institutionen und Bevölkerung.

Der am 12. September 1990 unterzeichnete Zwei-plus-Vier-Vertrag verband dagegen die beiden deutschen Staaten mit den vier ehemaligen Besatzungsmächten Frankreich, Sowjetunion, Vereinigtes Königreich und Vereinigte Staaten. Er behandelte außen- und sicherheitspolitische Fragen wie Grenzen, Bündnisse, Truppen und die volle Souveränität des vereinten Deutschlands.

Vereinfacht gesagt: Der Einigungsvertrag beschrieb, wie die Einheit innerhalb Deutschlands umgesetzt wurde. Der Zwei-plus-Vier-Vertrag schuf den internationalen Rahmen, in dem sie stattfinden konnte.

Vom 31. August bis zum 3. Oktober 1990

  • 31. August 1990: Bundesrepublik und DDR unterzeichneten den Einigungsvertrag in Berlin.
  • 12. September 1990: Der Zwei-plus-Vier-Vertrag wurde in Moskau unterzeichnet.
  • 20. September 1990: Volkskammer und Deutscher Bundestag stimmten dem Einigungsvertrag zu.
  • 21. September 1990: Der Bundesrat billigte das Vertragsgesetz.
  • 3. Oktober 1990: Der Beitritt der DDR wurde wirksam; dieser Tag ist seither der Tag der Deutschen Einheit.

Warum die Vereinbarungen bis heute nachwirken

Der Einigungsvertrag ist weiterhin relevant, weil er den rechtlichen Ausgangspunkt vieler nach 1990 entstandener Strukturen bildet. Die heutigen ostdeutschen Länder, die Verteilung öffentlichen Vermögens und zahlreiche Übergangsbestimmungen gehen auf seine Architektur zurück.

Auch Debatten über Eigentum, Rentenbiografien, Verwaltungsumbau oder den Erhalt kultureller Einrichtungen berühren Entscheidungen aus dieser Übergangszeit. Der Vertrag löste nicht jeden Konflikt. Er legte vielmehr fest, nach welchen Regeln die Konflikte im vereinten Staat bearbeitet werden sollten.

Die amtliche Vertragsfassung zeigt deshalb mehr als den Weg zu einem historischen Feiertag. Sie dokumentiert, wie politische Einheit in konkrete Zuständigkeiten, Rechte und Übergangsfristen übersetzt wurde. Nach der Unterzeichnung und den parlamentarischen Beschlüssen blieb als nächster entscheidender Meilenstein der 3. Oktober 1990, an dem die vereinbarte staatliche Einheit tatsächlich in Kraft trat.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz

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