Seit heute, dem 1. September 2026, gelten mehrere verbrauchernahe Änderungen. Reisende müssen an vier Bahnhöfen ein neues Alkoholkonsumverbot beachten, Lohnsteuerhilfevereine dürfen bei Vermietungseinkünften umfassender beraten. Weitere Vorgaben für Umweltwerbung und Garantien folgen am 27. September. Entscheidend ist deshalb, welche Regel am jeweiligen Datum und Ort bereits gilt.
Alkoholkonsum ist zunächst an vier Bahnhöfen verboten
Die Deutsche Bahn startet das Verbot am Berliner Hauptbahnhof, am Bahnhof Berlin Gesundbrunnen sowie an den Bahnhöfen Kiel und Braunschweig. Es betrifft die öffentlich zugänglichen Bahnhofshallen und Bahnsteige.
Bis zum 15. Oktober 2026 soll die Regel schrittweise auf rund 5.400 Bahnhöfe der Deutschen Bahn ausgeweitet werden. Sie gilt daher nicht automatisch schon heute an jedem Bahnhof.
Für Reisende sind insbesondere diese Abgrenzungen wichtig:
- Verschlossene alkoholische Getränke dürfen weiterhin mitgeführt werden.
- Gastronomiebetriebe innerhalb der Bahnhöfe sind ausgenommen.
- Untersagt ist der Konsum in den erfassten Hallen- und Bahnsteigbereichen.
- Bei einem Verstoß kann zunächst ein Platzverweis ausgesprochen werden.
- Wiederholte Verstöße können zu einem Hausverbot führen.
Wer an einem anderen Bahnhof unterwegs ist, sollte die dortige Hausordnung und aktuelle Hinweise prüfen. Der bundesweite Ausbau erfolgt nicht an allen Standorten gleichzeitig.
Lohnsteuerhilfevereine dürfen umfassender beraten
Ebenfalls seit dem 1. September wurde der Beratungsumfang der Lohnsteuerhilfevereine bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erweitert. Die bisherigen Einnahmegrenzen von 18.000 Euro bei Einzelveranlagung und 36.000 Euro bei Zusammenveranlagung entfallen.

Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder Steuerfall automatisch übernommen werden kann. Mitglieder sollten ihren Verein fragen, ob die konkrete Vermietungssituation vom zulässigen Beratungsumfang nach dem Steuerberatungsgesetz erfasst wird und welche Unterlagen benötigt werden.
Neue Regeln für Umweltwerbung gelten ab 27. September
Die Vorgaben gegen unbelegte pauschale Umweltversprechen treten erst am 27. September 2026 in Kraft. Unternehmen müssen dann Aussagen zur Umweltfreundlichkeit ihrer Produkte nachvollziehbar belegen. Käufer sollten besonders auf konkrete Nachweise achten, statt sich allein auf Begriffe wie „grün“ oder „umweltfreundlich“ zu verlassen.
Neue EU-Informationen zu Gewährleistung und Garantien sollen zudem deutlicher machen, dass grundsätzlich ein mindestens zweijähriger Anspruch auf Reparatur oder Ersatz besteht. Zusätzliche Haltbarkeitsgarantien können über entsprechende Garantiehinweise beziehungsweise das GARAN-Label kenntlich gemacht werden.
Diese drei Prüfungen helfen im Alltag
- Vor der Reise kontrollieren, ob das Alkoholverbot am konkreten Bahnhof schon umgesetzt wurde.
- Vor einer Steuerberatung den erweiterten Leistungsumfang des eigenen Lohnsteuerhilfevereins klären.
- Ab 27. September bei Umweltwerbung nach belastbaren Belegen und bei Garantielabels nach Laufzeit und Bedingungen suchen.
Die Bundesregierung hat die September-Neuregelungen am 28. August zusammengefasst. Die Deutsche Bahn nennt in ihrer Mitteilung vom 21. Juli die betroffenen Startbahnhöfe, Ausnahmen und den Zeitplan der Ausweitung.
Quelle: Bundesregierung
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Quellenprüfung Amtliche Grundlagen
Die Angaben beruhen auf den veröffentlichten September-Neuregelungen der Bundesregierung und der Mitteilung der Deutschen Bahn.
- Start des Alkoholkonsumverbots an vier Bahnhöfen geprüft
- Ausnahmen für Gastronomie und verschlossene Getränke geprüft
- Wegfall der Einnahmegrenzen bei Vermietungseinkünften geprüft
- Inkrafttreten der Umweltwerbungsregeln am 27. September geprüft
- Quelle
- Bundesregierung: Gesetzliche Neuregelungen im September 2026
- Umfang
- Deutschland
- Aktualisiert
- 2026-09-01 16:35
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