Ein weißes Passagierflugzeug steht bei Tageslicht am Flughafen zur Abfertigung bereit.

Flug gestrichen oder verspätet: Diese Rechte gelten

Stand: 27. August 2026 | Autor: Redaktion Kommunikation Bremen

Wird ein Flug gestrichen oder erreicht sein Ziel mindestens drei Stunden zu spät, kommen mehrere Ansprüche infrage. Reisende sollten Betreuung, Erstattung beziehungsweise Ersatzbeförderung und eine mögliche pauschale Ausgleichszahlung getrennt prüfen. Entscheidend sind Strecke, tatsächliche Ankunftszeit, Flugroute, ausführende Fluggesellschaft und Ursache der Störung.

Für welche Flüge die EU-Regeln gelten

Die EU-Fluggastrechte greifen grundsätzlich bei Abflügen von einem Flughafen in der Europäischen Union – unabhängig vom Sitz der Fluggesellschaft. Bei einem Start außerhalb der EU und einem Ziel innerhalb der EU gelten sie grundsätzlich nur, wenn die ausführende Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU hat. Bereits erhaltene Leistungen nach dem Recht eines Drittstaates können berücksichtigt werden.

Maßgeblich ist die ausführende Fluggesellschaft, nicht zwingend das Unternehmen, über das das Ticket gebucht wurde.

Betreuung, Beförderung und Ausgleich sind getrennte Ansprüche

Typischer Fall Möglicher Anspruch
Flug annulliert Wahl zwischen Ticketerstattung und anderweitiger Beförderung; zusätzlich Betreuung und möglicherweise Ausgleichszahlung
Ankunft mindestens drei Stunden verspätet Je nach Strecke und Ursache möglicherweise 250, 400 oder 600 Euro
Längere Wartezeit am Abflugort Mahlzeiten, Getränke und Kommunikationsmöglichkeiten; bei notwendiger Übernachtung auch Hotel und Transfer
Abflug mindestens fünf Stunden verspätet Bei Abbruch der Reise möglicherweise Erstattung des Ticketpreises und gegebenenfalls Rückflug zum Ausgangsort

Betreuungsleistungen setzen abhängig von der Entfernung regelmäßig nach zwei, drei oder vier Stunden Wartezeit ein. Die Ausgleichszahlung richtet sich nach der Flugstrecke: 250 Euro bis 1.500 Kilometer, 400 Euro für bestimmte mittlere Strecken und 600 Euro für längere Strecken. Bei zeitnaher Ersatzbeförderung kann eine Kürzung zulässig sein.

Bei einer Annullierung kann die Zahlung entfallen, wenn Reisende rechtzeitig informiert wurden oder eine Ersatzverbindung innerhalb der gesetzlichen Zeitgrenzen angeboten wurde.

Flug gestrichen oder verspätet: Diese Rechte gelten

Außergewöhnliche Umstände schließen nicht alle Rechte aus

Schlechtes Wetter, Entscheidungen der Flugsicherung oder erhebliche Sicherheitsrisiken können außergewöhnliche Umstände sein. Die Fluggesellschaft muss den Zusammenhang darlegen und zeigen, dass zumutbare Maßnahmen die Störung nicht verhindert hätten.

Dann kann die pauschale Ausgleichszahlung entfallen. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass auch Ansprüche auf Betreuung, Erstattung oder anderweitige Beförderung wegfallen.

Diese Nachweise sollten Reisende sichern

  • Buchungsbestätigung, Bordkarte und Gepäckbelege aufbewahren
  • Abflugtafel und Mitteilungen der Fluggesellschaft fotografieren
  • tatsächliche Abflug- und Ankunftszeit notieren
  • schriftliche Begründung der Störung verlangen
  • Belege für notwendige Mahlzeiten, Hotel oder Transfer sammeln
  • angebotene Ersatzflüge und eigene Kontaktversuche dokumentieren

So wird der Anspruch geltend gemacht

Der erste Antrag sollte schriftlich an die ausführende Fluggesellschaft gehen. Er sollte Flugnummer, Datum, Strecke, Buchungscode, tatsächliche Ankunftszeit, den verlangten Anspruch und Kopien der Nachweise enthalten. Eine angemessene Antwortfrist erleichtert die weitere Bearbeitung.

Verjährungsfristen richten sich nach dem anwendbaren nationalen Recht. In Deutschland wird häufig die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist zugrunde gelegt, die grundsätzlich mit dem Ende des betreffenden Jahres beginnt. Da die rechtliche Einordnung vom Einzelfall abhängen kann, sollte die Frist frühzeitig geprüft werden.

Reagiert ein teilnehmendes Verkehrsunternehmen nicht zufriedenstellend, kommt ein außergerichtliches Verfahren bei der Schlichtungsstelle Reise & Verkehr infrage. Orientierung zum Geltungsbereich und zu den Anspruchsarten bietet außerdem die Übersicht der Europäischen Union zu Fluggastrechten. Dieser Überblick ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Quelle: Europäische Union – Your Europe

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