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EU-KI-Verordnung seit August 2026: Das gilt im Betrieb

Seit dem 2. August 2026 gilt die EU-KI-Verordnung grundsätzlich in vollem Umfang. Betroffen sind deutsche Unternehmen, die KI entwickeln, anbieten, einführen oder im Arbeitsalltag einsetzen. Entscheidend ist jetzt, jedes System und die eigene rechtliche Rolle zu bestimmen; für bestimmte Hochrisiko-KI folgt 2027 eine weitere Stufe.

Von der Redaktion Kommunikation Bremen | Stand: 28. August 2026

Welche Vorschriften bereits anwendbar sind

Der AI Act, offiziell Verordnung (EU) 2024/1689, ordnet KI-Systeme nach ihrem Risiko. Die Anwendung begann nicht erst 2026: Verbote bestimmter Praktiken und die Pflicht zur KI-Kompetenz gelten bereits seit Februar 2025. Vorschriften zu Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck und weitere institutionelle Regeln folgten im August 2025.

Datum Regelungsbereich
2. Februar 2025 Allgemeine Vorschriften, KI-Kompetenz und verbotene KI-Praktiken
2. August 2025 Unter anderem Regeln für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck und Sanktionen
2. August 2026 Grundsätzliche Anwendung der übrigen Verordnung, einschließlich vieler Transparenz- und Hochrisiko-Pflichten
2. August 2027 Bestimmte Hochrisiko-Systeme als Sicherheitskomponenten regulierter Produkte

Die Staffelung ergibt sich aus Artikel 113 und weiteren Übergangsregeln. Bei älteren Systemen oder Modellen können zusätzliche Fristen greifen.

Anbieter, Betreiber, Importeur oder Händler

Die Pflichten hängen nicht allein davon ab, ob ein Betrieb KI „nutzt“. Ein Anbieter entwickelt ein System oder lässt es entwickeln und bringt es unter eigenem Namen in Verkehr. Ein Betreiber setzt es beruflich in eigener Verantwortung ein. Importeure führen Systeme aus Drittstaaten in den EU-Markt ein; Händler stellen sie innerhalb der Lieferkette bereit.

Ein Unternehmen kann je nach Vorgang mehrere Rollen haben. Wer ein fremdes System wesentlich verändert oder unter eigenem Namen anbietet, kann beispielsweise selbst zum Anbieter werden. Deshalb sollte die Rollenprüfung für jeden Anwendungsfall dokumentiert werden.

EU-KI-Verordnung seit August 2026: Das gilt im Betrieb

Was Beschäftigte am Arbeitsplatz betrifft

KI zur Personalauswahl, Aufgabenverteilung, Leistungsbewertung oder Überwachung kann als Hochrisiko-KI eingestuft sein. Arbeitgeber müssen bei entsprechenden Systemen unter anderem prüfen, welche Informations-, Aufsichts- und Dokumentationspflichten gelten. Vor dem Einsatz bestimmter Hochrisiko-Systeme am Arbeitsplatz sind betroffene Beschäftigte und ihre Vertretungen nach Maßgabe des anwendbaren Rechts zu informieren.

Ein pauschaler Anspruch auf Offenlegung jedes Algorithmus folgt daraus jedoch nicht. Auskunfts- oder Begründungsrechte können vom konkreten System, der Entscheidung und zusätzlichem Arbeits-, Datenschutz- oder Mitbestimmungsrecht abhängen.

Seit 2025 ist außerdem die Emotionserkennung am Arbeitsplatz grundsätzlich verboten, soweit keine gesetzliche Ausnahme etwa für medizinische oder sicherheitsbezogene Zwecke greift.

Transparenz bei Chatbots und synthetischen Inhalten

Seit August 2026 müssen Menschen bei bestimmten Anwendungen erkennen können, dass sie mit einem KI-System interagieren. Für Deepfakes, synthetische Medien und bestimmte KI-generierte Texte von öffentlichem Interesse gelten ebenfalls Kennzeichnungs- oder Offenlegungspflichten. Umfang und Ausnahmen sind am konkreten Veröffentlichungsfall zu prüfen.

Diese fünf Prüfungen stehen jetzt an

  • Eingesetzte und geplante KI-Systeme vollständig inventarisieren.
  • Anbieter, Betreiber, Importeur oder Händler je System bestimmen.
  • Verbotene Praktiken und mögliche Hochrisiko-Einstufungen prüfen.
  • Zuständigkeiten, KI-Kompetenz, menschliche Aufsicht und Nachweise dokumentieren.
  • Arbeitsrecht, Datenschutz und Mitbestimmung zusätzlich berücksichtigen.

Maßgeblich sind der Verordnungstext bei EUR-Lex und die Erläuterungen der Europäischen Kommission. Der nächste zentrale Termin ist der 2. August 2027, wenn die aufgeschobenen Vorgaben für bestimmte produktbezogene Hochrisiko-Systeme anwendbar werden. Individuelle Rechtsfragen sollten fachkundig geprüft werden.

Quelle: EUR-Lex

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